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LG Hamburg, Urteil vom 23. Januar 2015 – 331 O 15/1304.05.2017

1. Wenn der beklagte Fahrzeughalter mit seinem Fahrzeug ca. 15 Meter vor dem auf dem Fahrradweg in gleicher Richtung fahrenden klagenden Fahrradfahrer nach rechts über den Radweg in eine Grundstückseinfahrt eingebogen ist und mit seinem Fahrzeug allein auf dem Fußweg zum Stehen kam, spricht angesichts des noch nicht abgeschlossenen Abbiegevorgangs ein erster Anschein dafür, dass der Fahrzeughalter die ihm aus § 9 Abs. 5 StVO obliegenden Sorgfaltsanforderungen nicht erfüllt hat.(Rn.16)

2. Wenn der Geschädigte durch den Unfall eine Radiusfraktur links erlitt, wegen der er operiert und stationär behandelt werden musste, ist ein Schmerzensgeld von 3.500,00 € ist angemessen. Beschwerden in Belastungssituationen bestehen und eine Bewegungseinschränkung und eine Verplumpung des Handgelenks vorliegen. Eine - möglicherweise in Zukunft zu entfernende - Metallschiene im linken Handgelenk verblieb.

OLG Frankfurt, Urteil vom 18. August 2015 – 22 U 39/1408.03.2017

Leitsatz

1. Fahren Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes, führt dies zu einem Haftungsausschluss im Hinblick auf diesen Umstand.

2. Kollidiert der dritte Fahrer mit dem zweiten, nachdem der erste einen Unfall verursacht hat und beide nicht mehr ausreichend bremsen können, hat der zweite gegen den dritten keine Ansprüche aus §§ 7, 17 StVG.

BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 – IV ZR 170/14 08.03.2017

Leitsatz

Erlischt das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., sind die für den Versicherungsvertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch dann in den Versicherungsvertrag einbezogen, wenn der Versicherer sie dem Versicherungsnehmer bislang nicht übergeben hat.

LG Passau, Urteil vom 21. Mai 2015 – 3 S 101/14 08.03.2017

Es liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor, wenn ein durch einen Verkehrsunfall geschädigtes Ehepaar einem Anwalt gesonderte Aufträge zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Ehemanns hinsichtlich seines Sachschadens und der Ansprüche der Ehefrau auf Ersatz ihres Personenschadens erteilt. Zum Ersatz der Kosten des getrennten Vorgehens ist der gegnerische Haftpflichtversicherer verpflichtet.

OLG Hamm, Urteil vom 06. Februar 2014 – I-6 U 101/1308.03.2017

Leitsatz

1. Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug des Geschädigten rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat.

2. Führen bei einem Kettenauffahrunfall die Schäden im Front- und Heckbereich des geschädigten Kraftfahrzeugs zu einem wirtschaftlichen Totalschaden und ist nicht feststellbar, ob der Frontschaden durch das Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht wurde, kann der gegen den Auffahrenden begründete Schadensersatzanspruch betreffend den Heckanstoß nach § 287 ZPO durch die quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens, gemessen am Verhältnis der jeweiligen Reparaturkosten, ermittelt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verursachung auch des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht weniger wahrscheinlich ist als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckaufprall.